Befindet sich in einer beruflich genutzten Eigentumswohnung ein Schlafzimmer, so kann hierwegen eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung, die zur anteiligen Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt, nur bejaht werden, wenn die private Mitbenutzung der Küche und des Bades der Wohnung deren berufliche Nutzung dominiert.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für eine Ende 1996 erworbene Eigentumswohnung die Eigenheimzulage für einen Wohnungsteil zusteht.
Die Klägerin ist angestellte Pharmareferentin. Sie bewohnt mit gemeldeten Wohnsitz (Bl. 10) zusammen mit ihrem Ehemann das ihnen gehörende, mit einem vermieteten, gewerblich genutzten Anbau versehene Einfamilienhaus W.straße 00, das in S auf dem B.er G in einer bevorzugten Wohnlage liegt. Es handelt sich um ein abseits liegendes Grundstück, das nur über einen privaten, bergaufwärts führenden befestigten Zufahrtsweg erreicht werden kann, der am Ende der W.straße, einer Sackstraße, zu dieser durch ein Tor abgeschlossen ist (Plan Bl. 7 Rb).
Am 17. Januar 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Eigenheimzulage (Bl. 1 f. Eigenheimzulageakte) für ihre durch notarielle Urkunde vom 22. November 1996 zum Preise von 250.000 DM erworbene Eigentumswohnung (Bl. 3 ff. Eigenheimzulageakte) in der zum L-Markt ausgerichteten Ser Wohnanlage G-Straße 00. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzungen der Wohnung gingen sofort auf die Klägerin über, welche die Wohnung seitdem nutzt (Bl. 7, 1 ...