Auch bei einem räumlich großen und kostenaufwendigen Erweiterungsanbau bleibt es bei dem niedrigeren Fördergrundbetrag des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG, wenn durch den Anbau weder die Gebäudesubstanz des Altbaues grundlegend verändert, noch das Erscheinungsbild des Altbaues wesentlich umgeprägt wird, sondern vollständig erhalten bleibt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000 DM zusteht.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 1991 zu 2/3 (Kläger) bzw. 1/3 (Klägerin) von der Großmutter der Klägerin für 90.000 DM ein ab dem Erwerbsjahr eigengenutztes Einfamilienhaus, das siebis 1992 umfassend selbst renovierten. Für den Erwerb wurde ihnen die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gewährt.
Von 1998 bis 2000 errichteten sie, mit Eigennutzung ab 2000, für 190.919 DM einen baurechtlich genehmigten zweigeschossigen Anbau mit annähernd der Wohnfläche des Altbaues, um zusätzlichen Wohnraum für ihre siebenköpfige Familie zu schaffen (Bl. 12, 18-23 FG, 1 Rs. Eigenheimzulageakte; Bauakte).
Bei Gewährung der für den Anbau beantragten Eigenheimzulage setzte der Beklagte im Bescheid vom 23. Mai 2000 den Fördergrundbetrag lediglich mit 2.500 DM an (Bl. 5 ...
















