Teilen die Gesellschafter einer Freiberufler-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Mandantenstamm der Gesellschaft zuzüglich teilweiser Ausgleichszahlungen untereinander auf, um eigenständig weiter zu arbeiten, so handelt es sich um eine Realteilung mit - nicht steuerbegünstigtem - Spitzenausgleich auch dann, wenn sie unmittelbar vor der Beendigung ihres Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des Gesellschaftsanteils eines der Altgesellschafter noch einen zusätzlichen Gesellschafter aufnehmen, damit der dieser Altgesellschafter die Betreuung seines Anteiles am Mandantenstamm vermittels einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gleichen Namens fortsetzen kann.
Die Kläger und der Beigeladene sind Steuerberater. Sie waren zu je 20 v.H. (Kläger) und 60 v.H. (Beigeladener) bis zum 31. Dezember 1994 Gesellschafter der C & Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ihre steuerberatende Tätigkeit in E in gemieteten Praxisräumen ausübte und dort noch heute ausübt (Bl. 18).
Seit dem 1. Januar 1995 unterhalten die Kläger in F - Kläger zu 1) - bzw. in Riegelsberg - Kläger zu 2) - Einzelpraxen, die sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - mit von der GbR übernommenen Mandantenstämmen eröffnet haben (Bl. 18 FG). Sie streiten mit dem Beklagten darüber, ob es sich bei dieser Übernahme um eine Realteilung mit steuerbegünstigtem Aufgabegewinn - so die Kläger - oder um ein nicht steuerbegünstigtes Gesellschafterausscheiden mit ...
















