Die Kassenführung eines Unternehmens, das seine Einnahmen fast ausschließlich über die Kasse erzielt (hier: ein Getränkehandel) verdient kein Vertrauen, wenn weder die Kassenaufzeichnungen (Rechnungen, Kassenbons u.ä.) aufbewahrt noch tägliche Bestandsaufnahmen gemacht, sondern die Tageseinnahmen nur in einem einzelnen Betrag, der in einem Ta-schenkalender aufgezeichnet wird, festgehalten werden.
In einem solchen Fall kann - soweit keine konkreteren Daten ermittelbar sind - eine Schätzung unter Zugrundelegung der Kennzahlen aus der Richtsatztabelle erfolgen. Aus den Veränderungen der Kennzahlen, die sich ab 1998 durch die Zusammenführung der einzelnen Richtsatzgruppen in eine einheitliche Sammlung ergeben haben, können keine Rückschlüsse für die Vorjahre abgeleitet werden.
Der Kläger betrieb einen Kfz-Handel mit Reparaturwerkstatt und - seit Frühjahr 1991 - einen Getränkehandel. Die in den Akten des Beklagten befindlichen Jahresabschlüsse des Klägers für 1986 bis 1996 weisen allesamt erhebliche Verluste aus.
In der Zeit von Juni 1997 bis August 1998 wurde eine Betriebsprüfung für 1991 bis 1995 durchgeführt. Der Prüfer beanstandete u.a. die Kassenführung und nahm für die einzelnen Jahre Ergänzungsschätzungen zwischen 18.645 DM und 43.120 DM vor (Tz 48 ff., 94 des Prüfungsberichtes vom 10. November 1998). Der Beklagte machte sich die Feststellungen des Prüfers zu eigen und erließ am 17. August 1999 dementsprechende ...
















