Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2000 - 2 K 293/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 3.000,-DM festgesetzt.
Der auf ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO ) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers bleibt erfolglos. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14.12.2000 - 2 K 293/98 - . Das angefochtene Urteil hat dieBeseitigungsverfügung des Beklagten vom 1.7.1997 unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren erfolgten Neufassung der Nr. 3 dieser Verfügung als rechtmäßig bestätigt. Durch die Nrn. 1 und 2 der Verfügung ist dem Kläger aufgegeben, die von ihm auf dem in Alschbach gelegenen und mit einem Lager und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück seiner Ehefrau entlang des Alschbachs zur Uferbefestigung errichteten Betonmauern nebst dem auf der 30 m langen Betonstützmauer aufgesetzten Maschendrahtzaun zu beseitigen. Gemäß der neu gefaßten Nr. 3 der Verfügung soll er die von ihm in Anschluß an das Lager angebrachte bis zur ...