Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. September 2001 -3 K 341/00- wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nach Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozeß vom 20.12.2001 (i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmbereinVpG, BGBl. I. S. 3987) und der Änderung des Berufungszulassungsrechts gemäß der Übergangsregelung in § 194 II VwGO das bis zum 31.12.2001 geltende Recht, maßgebend.
Derzulässige Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124 a, 124 VwGO a. F. gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger zur Begründung des Berufungszulassungsantrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 II Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger beruft sich gegenüber der durch das erstinstanzliche Urteil ...