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Beschluss vom 10. November 2003 Az. 1 S 195/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
10. November 2003
Aktenzeichen:
1 S 195/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Nach § 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe. Wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes mit eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen, so ist offenkundig und zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Insoweit kommt es auf die Erklärung der Klägerin, sie werde die Umsatzsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug nutzen, nicht an.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Nachdem der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2002 der Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Umsatzsteuer auf den Gebührenansatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragte (Bl. 122).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2003 (Bl. 136) errechnete der Kostenbeamte den erstattungsfähigen Betrag unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte am 23. Juni 2003 Erinnerung ein (Bl. 141), mit der er beantragte,

die angesetzte Umsatzsteuer von 222,70 DM und 306 DM nicht als erstattungsfähig anzuerkennen.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei Unternehmerin und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klägerin habe sich gegen die Verrechnung der Schulden ihres Ehemannes mit dem (betrieblichen) Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer gewandt. Es handele sich damit um eine den unternehmerischen Bereich betreffende Streitigkeit, so dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe. Mithin könne der Betrag nicht erstattet werden.

Die Klägerin beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, Anlass der unzulässigen Verrechnung sei das Bestehen privater Steuerschulden des Ehemannes gewesen. Somit scheide ein Vorsteuerabzug aus.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 
Gründe

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