Urteil vom 12. Juni 2003 Az. 2 K 211/98 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
12. Juni 2003
Aktenzeichen:
2 K 211/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Gehörten 1994 im Erbwege erworbene einbringungsgeborene GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen, so fand auf sie der Freibetrag des § 13 Abs. 2a ErbStG 1994 keine Anwendung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Am 4. Februar 1994 verstarb in B Frau M J, die vormals in S wohnhaft war. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts S vom 9. August 1994, der sich nur auf das im Inland belegene Nachlassvermögen bezog, vom Kläger, ihrem Adoptivsohn, allein beerbt. Belastet war die Erbschaft mit Vermächtnissen, die die Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 4. September 1984 zugunsten ihres Enkels DJ angeordnet hatte.

Im Nachlassvermögen waren u.a. Geschäftsanteile an der XJ GmbH, an der die Erblasserin zu 100 v. H. beteiligt war, mit einem Nennwert in Höhe von 100.000 DM. Der gemeine Wert der Anteile war vom Beklagten mit 3.222.000 DM festgesetzt. Im Rahmen der am 2. Dezember 1994 eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, die Beteiligung der Erblasserin an der v.g. GmbH in Höhe von 500.000 DM von der Besteuerung freizustellen, weil es sich bei den Anteilen um sog. einbringungsgeborene Anteile handele, die als Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen seien.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 wurde die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 332.224 DM festgesetzt (Bl. 50 ErbStA). Der ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet