Urteil vom 3. Dezember 2003 Az. 1 K 96/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
3. Dezember 2003
Aktenzeichen:
1 K 96/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Wegen der unterschiedlichen privaten Verfügbarkeit der Kapitalstöcke für eine kollektive und eine private Altersvorsorge während und nach der Ansparzeit verstieß es nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, dass das für eine private Altersversorgung angesparte Kapitalvermögen vollumfänglich der Vermögensteuer unterworfen wurde, wohingegen die für die Zahlung von Sozialrenten und Beamtenpensionen benötigten Kapitalstöcke vermögensteuerfrei blieben.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Beklagten der Festsetzung der Vermögensteuer der Klägerin auf den 1. Januar 1993 bzw. 1995 jeweils zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß ist.

Die 1916 geborene Klägerin, die Eigentümerin eines in S belegenen Einfamilienhauses ist (Bl. 3 Rs. VSt), ist seit 1943 Kriegswitwe. Sie ist niemals versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weil sie zunächst ihren 1936 geborenen und 1961 verstorbenen behinderten Sohn sowie nach dem Tod ihres Vaters ab 1956 auch ihre 1982 verstorbene nervenkranke Mutter gepflegt hat (Bl. 13 FG). Die ihr ab Juni 1951 gewährte monatliche Kriegswitwenrente belief sich am 1. Januar 1993 auf 563,01 DM und am 1. Januar 1995 auf mehr als 584,93 DM (Bl. 7 Rb), ihr Sparvermögen zu diesen Stichtagen auf 499.239,19 bzw. 604.106,23 DM (Bl. 4 VSt).

Ausgehend vom Gesamtwert ihres Grund- und Kapitalvermögens setzte der Beklagte nach Abzug von Freibeträgen durch Bescheide vom 16. Juli 2001 die ...

 
Gründe

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