Beschluss vom 27. November 2003 Az. 2 V 311/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
27. November 2003
Aktenzeichen:
2 V 311/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Werden einem gutgläubigen Steuerpflichtigen, der einer Anlagegesellschaft Gelder anvertraut hat, um mittels Devisen- und Warentermingeschäften nicht steuerbare Gewinne zu erzielen, von der Gesellschaft "Gewinne" gutgeschrieben, obwohl diese die Mittel gar nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems zur Auszahlung an andere Anleger verwendet hat, fehlt es an der Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung. Bis zur Höhe des Anlagebetrags tatsächlich ausgezahlte "Gewinne" stellen sich als Kapitalrückzahlung dar.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1939 geborene Antragsteller war als Facharbeiter tätig, die 1940 geborene Antragstellerin ist Hausfrau.

Die Antragsteller haben am 25. April 1996 bei der 1985 gegründeten Fa. X, deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung und die Vermittlung von Kapitalanlagen war, einen "Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung" gestellt, in dem das Anlagekonto mit "Treuhandkonto Nr. ..." angegeben war. Hierauf haben sie insgesamt ... DM eingezahlt, die für Waren- und Devisentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen (lt. Auftragsbestätigung vom 29. April 1996: "Kontrakte US-Commodities") verwendet werden sollten, deren Gewinne nach Auskunft des Geschäftsführers der Fa. X, Herr Y (gen. Claude), nach einer Frist von mehr als sechs Monaten steuerfrei vereinnahmt werden könnten.

Die ...

 
Gründe

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