Ist das Kind aus einer geschiedenen Ehe mit Hauptwohnsitz beim Vater und mit Nebenwohnsitz bei der Mutter gemeldet und stimmt die Mutter der Übertragung des Haushaltsfreibetrages auf den Vater nicht zu, so verstößt die typisierende Zuordnung des Haushaltsfreibetrages zur Mutter auch dann nicht gegen Art. 3 und 6 GG, wenn der Vater das Kindergeld für das Kind erhält, weil es vorwiegend in seinem Haushalt lebt und sich nur gelegentlich bei der Mutter aufhält. Sich daraus für den Vater gegebenenfalls ergebende nachteilige finanzielle Folgen sind wegen ihrer kindesunterhaltsrechtlichen Veranlassung durch Klage vor den Zivilgerichten zu klären.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Haushaltsfreibetrag 1997 dem Kläger oder der Beigeladenen zusteht.
Der Kläger und die ebenfalls berufstätige Beigeladene sind seit 1993 geschieden. Ihr gemeinsamer 1982 geborener Sohn lebte seit dem 6. November 1992 mit gemeldeten Erstwohnsitz im Haushalt des das Kindergeld erhaltenden Klägers und war mit Nebenwohnsitz in der S-er Wohnung der Beigeladenen gemeldet, in welcher er sich in ca. 14-tägigen Rhythmus wochenends aufhielt (Bl. 4-6, 9, 42, 46 Rb).
Von diesem Sachverhalt hatte der Beklagte durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes ... erfahren (Bl. 20 Rb) und dem Kläger deshalb den ihm im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. April 1998 gewährten Haushaltsfreibetrag (Bl. 23 f. Rb) durch Änderungsbescheid vom 8. März 1999 (an den Kläger bereits vor ...