Urteil vom 21. Januar 2004 Az. 1 K 67/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
21. Januar 2004
Aktenzeichen:
1 K 67/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Die Rücknahme eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist im Finanzrechtsweg zu verfolgen.

2. Zulässige Klageart ist nicht die Feststellungs-, sondern die allgemeine Leistungsklage, in welche deshalb ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Feststellungsantrag umzudeuten ist.

3. Die gerichtliche Entscheidung über die Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

4. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist daher nicht, ob sich die Stellung, sondern die Aufrechterhaltung des Antrages in der mündlichen Verhandlung als fehlerfreie Ermessensausübung darstellt.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der verheiratete Kläger ist seit 2001 selbständiger Orgelbaumeister (Bl. 17 FG, 157 VollstrA; ESt-Erklärungen 2001 u. 2002). Seit 1990 sind die Eheleute bzw. der Kläger konstant mit erheblichen Einkommen- und Umsatzsteuerbeträgen rückständig (Vorakte zur VollstrA). Mehrere Sach- und Forderungspfändungen blieben erfolglos (Bl. 6 ff., 9 ff., 16 f. mit 25 ff., 29 ff., 47 ff. VollstrA). Die Ehefrau des Klägers gab am 14. Februar 2000 vor einem Gerichtsvollzieher die eidesstattlichen Versicherung ab (Bl. 71 ff. VollstrA), ebenso später der Kläger am 13. Juli 2001 (Bl. 156 ff. VollstrA), nachdem er zuvor am 18. Juni 2001 mit dem Beklagten eine Zahlungsvereinbarung getroffen hatte (Bl. 64 VollstrA).

Nach dieser Vereinbarung sollten bei einem ...

 
Gründe

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