Beschluss vom 6. Februar 2004 Az. 1 V 335/03 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
6. Februar 2004
Aktenzeichen:
1 V 335/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Steuerpflichtiger, der sich mit einem betrügerischen Vertragspartner über die Zahlung einer kreditfinanzierten Sofortrente verständigt, kann die ihm entstehenden Schuldzinsen bei Scheitern des Gesamtplans möglicherweise als Werbungskosten geltend machen. Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Mai 1999, 4 K 198/98, EFG 2000, 924) entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im sog. "Verbund-Renten-Plan" Anschaffungskosten des Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr.1 EStG deshalb nicht in Betracht komme.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Antragsteller werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Antragsteller schlossen am 1. Dezember 1996 mit der AIP mit Sitz in den USA zwei Rentenverträge über zwei sofort beginnende Renten gegen Einmalbetrag ab (Rentendokumente 30156, 30157). Beginnend mit dem 1. Dezember 1996 sollten die Leibrenten lebenslänglich bis zum Tode der längst lebenden Rentenperson gezahlt werden. Zu Rentenpersonen wurden die Antragsteller sowie deren Kinder benannt. Während einer 14-jährigen Finanzierungsphase sollten die Renten jährlich 10 % des Einmalbetrages von jeweils 500.000 DM, also 50.000 DM, betragen. Danach sollte unter Berücksichtigung einer Kapitalabfindung eine lebenslängliche jährliche Rente von 31.000 DM ...

 
Gründe

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