Urteil vom 21. Januar 2004 Az. 1 K 466/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
21. Januar 2004
Aktenzeichen:
1 K 466/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß.

2. Ob die für außergewöhnliche Belastungen geltende Abzugsbegrenzung des auf lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen grundsätzlich anwendbaren des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfassungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherzustellen.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger und Herr W, die im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 244.470 bzw. 48.794 DM erzielten (Bl. 72 ESt Kl.; 137 ESt W), sind am 1. August 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - eingegangen (Bl. 70 ESt), nachdem sie zuvor am 27. Juli 2001 einen notariellen Lebenspartnerschafts- und Unterhaltsvertrag abgeschlossen hatten (Bl. 55 f.).

Wegen ihrer durch § 5 LPartG begründeten wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung, die einer ebensolchen zwischen Ehegatten gleichkomme, beantragten sie in ihren Einkommensteuererklärungen für 2001 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Bl. 69 ESt Kl.; 115 ESt W). Der Beklagte lehnte dies ab, weil §  

Gründe

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