Urteil vom 21. Januar 2004 Az. 1 K 15/00 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
21. Januar 2004
Aktenzeichen:
1 K 15/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Das Finanzamt handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es nach dem Ergehen eines klagestattgebenden Gerichtsbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und den Erlass eines dem Gerichtsbescheid Rechnung tragenden Änderungsbescheides ankündigt, um dadurch den Anfall der Verhandlungsgebühr zu verhindern.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin, eine in C ansässige S.A., wurde am 13. April 1994 in C gegründet. Gründungsgesellschafter waren die D S.A., C, und E, C. Der Geschäftszweck des Unternehmens der Klägerin besteht in der Organisation von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.

Die Klägerin hat alsausländischer Unternehmer für 1994 und 1995 beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Am 10. Oktober 1997 ging beim Beklagten die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 1996, das Streitjahr, ein, mit der sie die Erstattung eines Vorsteuerüberschusses i.H.v. 207.847,22 DM begehrt. Durch Bescheid vom 4. September 1998 hat der Beklagte die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 abgelehnt, weil die Klägerin nur eine Strohmannfunktion ausfülle und deshalb nicht selbst Unternehmerin sei (Bl. 115 USt). Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin beantragte (Bl. 1, 38),

den Beklagten zur Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 entsprechend den Angaben in der Steuererklärung zu verpflichten und einen Erstattungsanspruch i.H.v. 207.847 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Durch ...

 
Gründe

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