Ein (auch) dienstliches Interesse für den Übertritt eines Beamten in ein geringer besoldetes Amt (hier vom Konrektor zum Lehrer) im Sinne des § 5 Abs. 5 BeamtVG, der für diese Fälle ausnahmsweise abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 BeamtVG die Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage der (höheren) ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des früher innegehabtn Amtes zulässt, kann darin liegen, dass der Beamte so seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vermeiden möchte. Da die Beantwortung der Frage im Einzelfall drohender Dienstunfähgikeit mit prognosetypischen Unwägbarkeiten behaftet ist, istder Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten, die entsprechende Feststellung zeitnah zur Rückernennung zu treffen, diese dem Beamten mitzuteilen und aktenkundig zu machen.
Unter Abänderung des auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 393/00 – und unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 wird der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger nicht lediglich im eigenen Interesse vom Amt des Konrektors (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) in das Amt des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) übergetreten ist.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.