1. Eine gemeinsame Erklärung der Eltern über Kindererziehungszeiten (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB 6) ist rechtlich unbeachtlich, wenn der oder die Nichtbegünstigte aus dieser Erklärung das Kind allein erzogen hat.
2. Eine Alleinerziehung liegt aber trotz Haupterziehungslast für ein Elternteil dann nicht vor, wenn die Familie eine gemeinsame Wohnung hatte und der andere Elternteil den Lebensunterhalt verdient hat.
3. Zur Anfechtung und zum Widerruf solcher Erklärungen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.04.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nichtzugelassen.
Die 1945 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die rentenrechtliche Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre beiden Töchter M., geboren 1983, und B., geboren 1986; diese Zeiten hat die Beklagte dem Rentenkonto des Ehemannes der Klägerin gutgeschrieben.
Die Klägerin ist in Polen geboren und besuchte dort von 1952 bis 1959 die Grundschule, bis Juni 1963 das Gymnasium und nach dem Abitur die Universität zum Studium der Biologie, das sie im Juli 1968 mit Diplom abschloss. Von 1968 bis 1982 arbeitete sie als Wissenschaftlerin in W., bevor sie am 2.6.1982 in die Bundesrepublik Deutschland flüchtete. Von November 1982 bis September 1983 war sie mit Unterbrechungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Lehrbeauftragte an der ...
















