Urteil vom 21. Januar 2004 Az. L 2 KR 17/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
21. Januar 2004
Aktenzeichen:
L 2 KR 17/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Zur Obliegenheit der (erneuten) Meldung der Arbeitsunfähigkeit nebst Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist.

2. Zum Fortbestehen der Leistungspflicht der Krankenkasse für einen Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft gemäß § 19 Abs. 2 SGB V.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.05.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2001 und 16.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom28.09.2001 bis zum 09.10.2001 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 10.09.2001 bis zum 28.10.2001 zusteht.

Die 1961 geborene Klägerin war zuletzt 1996 bei der Firma S. beschäftigt und ist seitdem arbeitslos. Am 18.12.1999 erlitt sie eine offene Unterschenkelfraktur links. Nach stationärer Versorgung bis zum 07.01.2000 und anschließendem Heilungsverlauf stellte sie sich im Herbst 2000 wieder dem Arbeitsamt zur ...

 
Gründe

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