Nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BStBl II 1992, 512, 514 geht der Gesellschaftsanteil im Falle der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und in vollem Umfang auf den Begünstigten über, ohne dass die anderen Erben oder die Erbengemeinschaft Mitunternehmer des Betriebs werden. Dieser Erwerb ist nach Auffassung des BFH unentgeltlich, so dass der die Gesellschaftsbeteiligung übernehmende Erbe die Buchwerte fortzuführen hat. Die Finanzverwaltung ist im BMF-Schreiben vom 11. Januar 1993 (BStBl. I 1993, 62) der Auffassung des BFH gefolgt. Nach Auffassung des FG Saarland liegen im Falle einer qualifizierten Nachfolgeklausel Anschaffungskosten des Mitunternehmer-Erben aber jedenfalls dann vor, wenn der Wert des von ihm übernommenen Mitunternehmeranteils über seiner quotalen Beteiligung am Nachlass liegt, so dass er erbrechtlich verpflichtet ist, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte zu Recht im Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 10. Dezember 1997 für die B-KG einen Veräußerungsgewinn von 344.020,12 DM für den Kläger festgestellt hat.
Der Kläger war -nach eigenem Vorbringen- bis zum 31. März 1994 mit einem 5,4717 %-Anteil an der B-KG beteiligt, die Rechtsnachfolgerin der B-OHG ist. Die B-KG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März).
Der Gesellschaftsvertrag der B-OHG vom 9. Februar 1962 (Dok, Bl. 1 ...
















