1. Ist der bekanntzugebende Verwaltungsakt an einen Bekanntgabeadressaten gerichtet, für den weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Legitimation vorgelegen hat, ist der Bescheid erst wirksam bekanntgegeben, wenn ihn der Inhaltsadressat nachweislich erhalten hat (Anschluss an BFH).
2. Eine Heilung von Bekanntgabemängeln erfolgt auch bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten mit einfachem Brief (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) entsprechend § 9 Abs. 1 VwZG.
3. Die Festsetzungsfrist für Lohnsteuerbeträge beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Entstehungsjahres. Eine sogenannteAnlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO tritt nicht ein, denn für beschränkt Steuerpflichtige, deren Steuer mit dem Steuerabzug nach § 50 Abs. 5 EStG abgegolten ist, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 56 Satz 1 EStDV).
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier gegenüber der Klägerin ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheide.
Die Klägerin ist eine juristische Person nach niederländischem Recht und hat ihren Sitz in den Niederlanden. Sie firmierte zunächst unter der Bezeichnung "D-B.V., ..., NL...", später unter der im Rubrum angegebenen Firma und der dort genannten Adresse. Sie ist eine Tochtergesellschaft der D-GmbH, die alle Anteile an der Klägerin hält. Die Lohnabrechnung betreffend die Jahre 1986 bis 1989 wurde für die Klägerin auf der ...
















