Urteil vom 17. März 2004 Az. 1 K 196/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
17. März 2004
Aktenzeichen:
1 K 196/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Wird ein Einfamilienhaus während des achtjährigen Begünstigungszeitraumes nach und nach renoviert, begründet die Erneuerung des in seiner bisherigen Form beibehaltenen Daches auch dann keinen Begünstigungstatbestand nach § 10e EStG, wenn dabei das Dachgeschoss unter Setzung von Rotofenstern ausgebaut wird.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Kläger erwarben 1993 zum Preise von 200.000 DM in O ein Einfamilienhaus, das sie nach umfangreichen Renovierungsarbeiten seit Ende dieses Jahres eigenwohnlich nutzen (Bl. 32; ESt 93). Für den Grundstückserwerb erhielten sie ab dem Erwerbsjahr die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG (Bl. 32).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machten die Kläger weitere Renovierungsaufwendungen in Höhe von 29.859 DM als nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend. Davon entfielen 26.269,62 DM auf die Neueindeckung des Hausdaches (Bl. 11 Rs., 4 ESt 93; 19-21 FG). Es wurden u.a. die Dachlatten erneuert und die bisherigen Dachfenster durch vier Roto-Wohnraumfenster mit Eindeckrahmen ersetzt (Bl. 20, 21). Die restlichen Aufwendungen bestanden aus Kleinbeträgen z.B. für Halogenbeleuchtung, einen Waschtisch, ein Schloss, eine Dichtung, einen Pinsel-Set u.ä. sowie einem größeren Posten "G+H Isover, Folie, Klebeband" in Höhe von 2.826,39 DM (Bl. 4 ESt 93). ...

 
Gründe

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