Urteil vom 17. März 2004 Az. 1 K 95/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
17. März 2004
Aktenzeichen:
1 K 95/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Der Grundsatz, wonach Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist keine starre Regel. So sind Ausnahmen denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der geschiedene Ehemann eine Unterhaltsabänderungsklage erhebt, die sich auf eine Verbesserung der Einkommenssituation seiner geschiedenen Ehefrau stützt.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger ist mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Der Rechtsstreit wird vornehmlich wegen der Frage geführt, ob Kosten einer Unterhalts-Abänderungsklage gegen die frühere Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden können.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen i.H. von 22.075,71 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die im Wesentlichen von ihm angestrengte Rechtsstreite gegen seine frühere Ehefrau betrafen (ESt, Bl. 59). Die Klägerin, die als Lehrerin tätig ist, begehrte die Anerkennung von Kosten für einen Englischkurs i.H. von 199,20 DM (ESt, Bl. 46).

Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2000 (ESt, Bl. 90) berücksichtigte der Beklagte beide Ausgabepositionen nicht.

Gegen diesen ...

 
Gründe

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