Wird die Festsetzung einer Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben, weil der Wohnungserwerber dem elterlichen Wohnungs-veräußerer in dessen Besteuerungsverfahren bestätigt, dass dieser die erworbene Wohnung aus eigenem Recht bewohnt, so bleibt es bei der vollumfänglichen Aufhebung der Eigenheimzulage, wenn sich während des Einspruchsverfahrens des Wohnungserwerbers die Wahrheitswidrigkeit dieser Bestätigung herausstellt und das Finanzamt nunmehr statt der Selbstbewohnung durch den Erwerber erstmals die Entgeltlichkeit des Wohnungserwerbs überprüft und zu Recht verneint.
Der Kläger, der von seinem Vater vertreten wird, ist seit dem 1. Juli 1999 als Bankkaufmann in Luxemburg tätig und hat sich hierwegen zur Verkürzung seiner arbeitstäglichen Fahrzeit eine Zweitwohnung in Sirzenich genommen (ESt Kl.). Er streitet um die Eigenheimzulage für eine von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung, die in dem von diesen errichteten Eigentumswohnanwesen X-Straße 2, S, liegt. Das Anwesen besteht aus einer Unter-, Erd- und Obergeschosswohnung sowie aus einem Dachstudio, das seit dem 1. September 1999 fremdvermietet ist (Bl. 9 ff. Hefter Rb-Verfahren zur ESt 1995-1999 in ESt Harald L - künftig: Rb Eltern -). Die Herstellungskosten des Hauses waren mit 750.000 DM projektiert und beliefen sich alsdann auf 1.282.540 DM (Bl. 13 Eigenheimzulage A; 23 Rb Eltern).
Unter Vorlage des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 28. Juni 1999 (Bl. 27 ff.; ...
















