Wird ein dingliches Nutzungsrecht an bestimmten Räumen eines Wohn-gebäudes vom rechtlichen Grundstückseigentümer abgelöst, so dass nunmehr erstmals eine zu eigenen Wohnzwecken nutzbare Wohnung gebildet werden kann, erwirbt der rechtliche Eigentümer allenfalls dann begünstigtes wirtschaftliches Grundstücksteileigentum, wenn das mit einem bereits älteren Gebäude bebaute Grundstück zu Gunsten mehrerer nahtlos aufeinander folgender Berechtigter belastet wird und dabei zugleich keinerlei Zweifel besteht, dass bei normalem Verlauf das vereinbarte Nutzungsrecht und die gewöhnliche Nutzungsdauer des belasteten Grundstücksgebäudeteils sich im Wesentlichen decken werden (im Entscheidungsfall verneint).
Die Klägerin und Frau Ruth F sind die Töchter von Frau Mathilde H (Bl. 23), welche die Schwester von Frau Anny K geb. D ist (Bl. 35). Durch notarielle Urkunde vom 7. Juli 1961 übertrugen die Eltern D Frau H das 1905 erbaute (EWA) Wohn- und Gaststättenanwesen H-straße 62 in S (Bl. 35 ff.). Zugleich wurde Frau K und deren Ehemann an drei genau beschriebenen Räumen im oberen Stock des Anwesens ein lebenslanges alleiniges Nutzungsrecht und ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen des Hauses mit der Maßgabe eingeräumt, dass sie die Ausübung dieser Rechte auch Dritten entgeltlich überlassen und in den Vorbehaltsräumen auf ihre Kosten auch Mauern versetzen durften (Bl. 36 f.).
Durch weitere notarielle Urkunde vom 18. März 1987 übertrug Frau ...
















