1. Ob ein vom Finanzamt gestellter Insolvenzantrag ermessensfehlerhaft ist, bestimmt sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der finanz-gerichtlichen Entscheidung.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt vor Stellung des Insolvenzantrages auf eine bereits bestands- oder rechtskräftig angeordnete Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verzichtet hat, weil zwischenzeitlich Klarheit über die tatsächliche Insolvenzlage des Steuerpflichtigen besteht.
3. Dass ein Architekt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Architektenliste gelöscht und dadurch an seiner weiteren Berufsausübung gehindert werden kann, macht einen finanzamtlichen Insolvenzantrag nicht unverhältnismäßig, weil eine berufsnotwendige Kammerzugehörigkeit nicht zu einer gleichheitswidrigen insolvenzrechtlichen Bevorzugung von Kammermitgliedern führen darf.
Der Kläger, ein selbständiger Innenarchitekt, und seine Ehefrau, eine kaufmännische Angestellte, werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1997 sind die Eheleute bzw. der Kläger in wechselnder Höhe mit erheblichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbeträgen sowie steuerlichen Nebenforderungen rückständig, die sich am 19. April 2002 auf insgesamt 48.760,86 EUR beliefen (Bl. 292 ff. VollstrA II). Hierwegen beantragte der Beklagte am 16. Mai 2002 beim AG S, Außenstelle A das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu eröffnen (Bl. 19 f.).
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