Der Antrag eines Steuerberaters auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung für einen Mandanten über den 30. September hinaus (bis zum 28. Februar des Folgejahres) kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Berater seine Abgabequote zum 30. September erfüllt hat. Ein Ablehnungsgrund kann darin bestehen, dass für den Mandanten die Vorjahreserklärung noch nicht abgegeben worden ist.
Die Klägerin, eine GmbH, wird beim Beklagten steuerlich veranlagt. Sie ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Der Steuerberater der Klägerin nahmwegen der Einhaltung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen am sogenannten "Quotenverfahren" teil. Das Quotenverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für Steuerpflichtige, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe betreut werden.
Im Rahmen des Quotenverfahrens stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27. September 2002 den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin für 2001 bis zum 28. Februar 2003 (Bl. 1 Rbh; Bl. 40 ff.). Durch Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 24. Oktober 2002, der an die Klägerin adressiert war, hat der Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Erklärungen des Jahres 2000 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht waren (KStA 2001). Am 17. Dezember 2002 hat die Klägerin hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Einspruch erhoben. Durch ...
















