Urteil vom 17. März 2004 Az. 1 K 158/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
17. März 2004
Aktenzeichen:
1 K 158/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei der Ermittlung der für eine Eigenheimzulage wesentlichen Vertrags-interna eines innerfamiliären Grundstückskaufvertrages trifft die familiären Vertragspartner als Herren des Geschehens eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dieser ist nicht genügt, wenn lediglich eine Quittung des Veräußerers vorgelegt wird, ohne dass sich ein entsprechender Zahlungsabfluss beim Erwerber und Zahlungszufluss und beim Veräußerer kontenmäßig belegen lässt.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Durch notariellen Vertrag vom 14. September 1998 erwarben die Kläger vom damals 75-jährigen Vater der Klägerin zum Preise von 80.000 DM das Einfamilienhaus K-straße88 in H, das sie seitdem zusammen mit dem Veräußerer, der in ihrem Haushalt lebt, bewohnen (Bl. 17, 19 FG; 9, 16 Eigenheimzulage A). Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am Tage des Grundstückskaufvertrages auf die Kläger über (Bl. 22), denen vom Veräußerer in der Vertragsurkunde Quittung darüber erteilt wurde, bereits 20.000 DM des vereinbarten Kaufpreises erhalten zu haben. Die restlichen 60.000 DM waren zum 31. Dezember 1998 zinslos zahlungspflichtig (Bl. 19). Mit einer "Bestätigung" vom 30. Dezember 1998 bescheinigte der Veräußerer den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 80.000 DM (Bl. 26 FG; 15 Eigenheimzulage A; 3 Rb).

Im Anschluss an den Grundstückskauf bauten die Kläger zum Preise von 25.905,50 DM eine Heizungs- und Warmwasseranlage ein (Bl. 10 f. Eigenheimzulage A; 6 Rb), so dass die Kläger - zuzüglich der ...

 
Gründe

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