Urteil vom 2. März 2004 Az. L 6 AL 55/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
2. März 2004
Aktenzeichen:
L 6 AL 55/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzung begründet eine besondere Härte nur, wenn er unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle, in der Regel einer Dienststelle der Beklagten, hervorgerufen oder gestützt wird.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis 25. März 2001 sowie gegen das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung in Höhe von 12.000,-- DM bis zum 04. Februar 2001.

Am 01. Juni 1993 nahm der Kläger eine Tätigkeit beim Landkreis W. auf und war in dem Freizeitzentrum B.1. in B. beschäftigt (Platzverwaltung). Dem Beschäftigungsverhältnis lag zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 04. Mai 1995 zu Grunde. Mit Auflösungsvertrag vom 21. Dezember 2000 endete dieses Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2000. Dabei war in dem Auflösungsvertrag u.a. bestimmt, dass dem Arbeitnehmer die Vergütung für den Monat Dezember 2000 belassen werde und die Rückforderung der im Monat November 2000 gewährten Sonderzuwendung aufgrund dieses Auflösungsvertrages ausgeschlossen sei. Der Arbeitnehmer erhalte als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine ...

 
Gründe

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