Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Beitritt zur Krankenversicherung nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB V).
Zum Verschulden bei Versäumung der Beitrittsfrist und zur Pflicht der Krankenversicherungsträger zur Spontanberatung in den Fällen des § 9 Abs. 1 SGB V.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.08.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund ihrer Erklärung vom 15.11.1999 freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Beklagten geworden ist.
Die 1938 geborene Klägerin war vom 01.08.1993 bis zum 16.10.1993 und vom 18.10.1993 bis zum 21.02.1998 als versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin und in der Zeit vom 22.02.1998 bis zum 31.07.1999 als Bezieherin von Arbeitslosengeld pflichtversichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Zuvor war sie vom 01.01.1970 - 31.07.1993 privat krankenversichert.
Aufgrund Antrages vom 15.04.1999 wurde der Klägerin mit Bescheid der LVA S. vom 27.07.1999 statt der bis dahin - neben der Zahlung von Arbeitslosengeld - bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 01.06.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. In dem Rentenbescheid heißt es auf Seite 2 ...