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Urteil vom 13. November 2003 Az. 2 K 217/99 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
13. November 2003
Aktenzeichen:
2 K 217/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Nach § 7h EStG sind nur Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude begünstigt. § 7h EStG ist daher auf Herstellungskosten oder Anschaffungskosten von Neubauten nicht anwendbar.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für 1996 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in Höhe von 279.666 DM geltend, den der Beklagte im ESt-Bescheid vom 1. Dezember 1997 nicht in voller Höhe anerkannte. Der Kläger hatte für ein Wohnobjekt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) von 222.065 DM nach § 7 h EStG beantragt, während der Beklagte lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 125.153 DM gewährt hat (Differenz 96.912 DM AfA).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag vom 2. November 1995 (UR-Nr. 0000/0000, Notar P, M) einen Miteigentumsanteil von 4.312/10.000 und 837/10.000 des Objektes W, U-straße (Flur 9 Nr. 000/00, 000/0, 000/0), zu einem Kaufpreis von 2.500.000 DM von der Firma M GmbH, vertreten durch Steuerberater Robert K (EStA 95, Bl. 18ff). Der Bauantrag für das Objekt war am 12. Juni 1994 gestellt worden. Im ...

 
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