Urteil vom 13. Februar 2004 Az. L 7 RJ 145/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
13. Februar 2004
Aktenzeichen:
L 7 RJ 145/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung getätigten Angaben zu rentenrechtlichen Zeiten im Ausland können zu keinem über die Glaubhaftmachung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG hinausgehenden Nachweis führen. Zu ermittelnde Entgeltpunkte aus diesen Zeiten sind daher gemäß § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.10.2002 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Der Kläger begehrt die volle (6/6) Bewertung seiner im früheren Jugoslawien zurückgelegten rentenberechtigten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1934 in Belgrad geborene Kläger ist serbischer (früher: jugoslawischer) Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben erlernte er in der Zeit vom 10.09.1949 bis zum 18.09.1952 den Beruf des Drehers im früheren Jugoslawien. Vom 19.09.1952 bis zum 06.12.1952 arbeitete er dann als Geselle. Vom 07.12.1952 bis zum 26.12.1952 war er arbeitslos und anschließend vom 27.12.1952 bis zum 26.03.1956 als Monteur beschäftigt. Vom 27.03.1956 bis zum 20.03.1958 leistete er seinen Wehrdienst in Jugoslawien. Anschließend war er bis zum 03.09.1958 wiederum arbeitslos und vom 04.09.1958 bis zum 24.01.1966 erneut als Dreher beschäftigt. Im Januar 1966 floh der Kläger dann in die Bundesrepublik Deutschland und arbeitete bis zum 20.02.1997 bei der Firma Sa. ...

 
Gründe

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