Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe erlischt nur, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruches Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2002 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 02. April 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem 02. April 2002 wegen Eintritts einer zweiten zwölfwöchigen Sperrzeit erloschen ist.
Der Kläger hatte - mit Unterbrechungen - seit 1990 Arbeitslosenhilfe von der Beklagten bezogen.
Der Kläger war von 17. Mai bis 10. September 1999 bei der Fa. F. GmbH als Lagerarbeiter tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers vom 10. September 1999 wegen unentschuldigten Fernbleibens des Klägers von seiner Arbeitsstelle.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. September 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 11. September 1999 bis 03. Dezember 1999 eine ...