Urteil vom 12. März 2004 Az. L 8 AL 13/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
12. März 2004
Aktenzeichen:
L 8 AL 13/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Alhi kann eine derzeit vermietete Eigentumswohnung als privilegiertes Vermögen iSd § 6 Abs 3 Nr 3 Alhi-VO anzusehen sein, wenn es nach den gesamten Umständen des Einzelfalles glaubhaft ist, dass die Eigentumswohnung der späteren Alterssicherung dienen soll.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.07.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der Anrechnung von Vermögen.

Die 1959 geborene Klägerin hatte nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosenhilfe Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 13.08.1996 bis zum 19.11.1996 bezogen; danach erhielt sie von der Erziehungsgeldkasse des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes Erziehungsgeld bis zum 23.09.1998.

Nach Ablauf des Erziehungsgeldbezuges meldete sie sich am 14.10.1998 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.10.1998 auf der Basis des Bemessungsentgelts von 430 DM, das zuletzt der Leistungsbewilligung vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes im Jahr 1996 zu Grunde gelegen hatte. Der Leistungssatz in der ...

 
Gründe

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