Erfüllte der Kläger bei Erlass des Bescheides, mit welchem das Vorliegen des Merkzeichens "aG" festgestellt wurde, die Voraussetzungen dafür nicht und lagen diese auch nicht zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides, mit welchem das Merkzeichen entzogen wurde, vor, liegt keine wesentliche Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob beim Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegen.
Bei dem 1944 geborenen Kläger wurden erstmals mit Bescheid vom 06. Oktober 1983 als Behinderungsleiden
1. rheumatische Gelenkbeschwerden und Wirbelsäulensyndrom, Großzehenoperation mit rezidivierenden Entzündungen, Hyperuricämie, Gicht
2. Kreislaufregulationsstörungen
3. chronische Gastritis
anerkannt. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - jetzt Grad der Behinderung (GdB) - wurde mit 30 v.H. festgestellt, die Zuerkennung gesundheitlicher Merkzeichen aber abgelehnt. Nach einer Vielzahl von Neufeststellungsanträgen des Klägers endete ein Rechtsstreit über einen weiteren ...