1. Ein Haftungsbescheid ist materiell rechtswidrig, wenn bei der Ausübung des Auswahlermessens (§§ 5, 191 Abs. 1 Satz 1 AO) unberücksichtigt bleibt, dass neben dem formell bestellten Geschäftsführer eine weitere Person als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist und damit als weiterer möglicher Haftungsschuldner zur Verfügung steht
2. Berücksichtigt die Finanzbehörde bei der Haftungsprüfung einen Insolvenzverwalterbericht, der sich in der von ihr geführten Vollstreckungsakte befindet, nicht, so verletzt sie damit ihre Pflicht zur Ermittlung des haftungsrelevanten Sachverhaltes.
Die Beteiligten streiten um die haftungsweise Inanspruchnahme der Klägerin für Umsatzsteuerschulden der F-GmbH (künftig: GmbH).
Die GmbH war im November 1995 errichtet worden; ihr Unternehmensgegenstand war die Durchführung von forsttechnischen Arbeiten und der Holzhandel sowie die Holzweiterverarbeitung. Ab September 1997 war die Klägerin deren alleinige Geschäftsführerin. Am 2. Oktober 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet (Beschluss des Amtsgerichtes Saarbrücken - Außenstelle Sulzbach - vom 2. Oktober 2000 59 IN 130/00). Bereits am 23. Mai 2000 war die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß § 141a Abs. 1 FGG im Handelsregister gelöscht worden.
Wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH für den Zeitraum ...
















