Urteil vom 29. April 2004 Az. 2 K 291/00 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
29. April 2004
Aktenzeichen:
2 K 291/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Ob der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversiche-rung gesetzlich verpflichtet ist, richtet sich nach den sozialrechtlichen Vorschriften des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB-VII). Eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschriften ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB-IV). § 7 Abs. 1 SGB-IV enthält die maßgebliche Definition des Begriffs "Beschäftigung" für alle Zweige der Sozialversicherung, mithin nicht nur für die Krankenversicherung (SGB-V), die Rentenversicherung (SGB-VI), die Arbeitslosenversicherung (SGB-III) und die Pflegeversicherung (SGB-XI), sondern auch für die Unfallversicherung (SGB-VII). Daher ist der sozialrechtliche Arbeitnehmerbegriff für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung einheitlich zu beurteilen.

2. Die Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Sie ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zu weniger als 50 v.H. am Stammkapital der GmbH beteiligt ist.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber der Klägerin ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheids.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1973 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in S., deren Unternehmensgegenstand der Groß- und ...

 
Gründe

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