Beschluss vom 29. April 2004 Az. 1 V 71/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
29. April 2004
Aktenzeichen:
1 V 71/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

§ 176 AO ist im Einspruchsverfahren nicht anwendbar.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin betreibt seit 1986 nach Übernahme von ihren Eltern in S das "Hotel R". Das Grundstück, auf dem sich das Hotel befindet, stand bis zum 20. Dezember 1994 im Erbbaurecht der Stadt S. Zu diesem Zeitpunkt erwarb die Antragstellerin das Grundstück.

Der Antragsgegner folgte für die Streitjahr 1992 und 1993 den Erklärungsangaben und erließ am 24. August 1994 bzw. 8. Juni 1995 Einkommensteuerbescheide, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen.

Im Jahre 1996 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch (Bp). Der Bericht des Außenprüfers vom 4. Dezember 1996 befasst sich u.a. mit der Entnahme des Hotelschwimmbades (Tz. 34 des Bp-Berichtes). Nach den Feststellungen des Prüfers wurde das Schwimmbad im Dezember 1990 geschlossen. Nachdem zunächst geplant war, diesen Gebäudeteil nach einem entsprechenden Umbau zu Hotelzimmern weiterhin betrieblich zu nutzen, habe sich die Antragstellerin im Oktober 1991 zu einer privaten Nutzung entschlossen. Der Prüfer ging von einer Entnahme des Gebäudeteils im Jahr 1991 aus, bei der er unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens (10 e- Vermerk) einen Entnahmegewinn von 64.906 DM errechnete (Entnahmewert lt. Gutachten: 142.718 DM ./. Buchwert ...

 
Gründe

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