Beschluss vom 27. April 2004 Az. 1 V 42/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
27. April 2004
Aktenzeichen:
1 V 42/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Zuführung von Kunden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit einer sog. Kombi-Rente (fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag) bewirkt keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 a, f, Nr. 11 UStG.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin wurde 1993 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet (Dok, Bl. 4 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag "die Optimierung der Bereiche Finanzen und Kommunikation zur Sicherung und Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolges von Handels- und Dienstleistungsunternehmen".

Nach den Angaben der Antragstellerin in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 wurden lediglich steuerfreie Umsätze von 135.686 DM (1998) und 465.527 DM (1999) getätigt.

Beim Antragsgegner ging im Jahre 2003 (Rbh, Bl. 1) eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen ein. Danach war die Antragstellerin als Vertriebspartner der Firmengruppe S tätig geworden. Nach Darstellung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bestand die Tätigkeit der Antragstellerin als Vertriebspartner allein in der Gewinnung von Kunden für S, denen eine sog. Kombi-Rente (fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag) angeboten wurde. Die Kombi-Rente besteht aus der Kombination einer fremdfinanzierten Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung, einem Kredit zur Leistung des Einmalbetrages der Versicherung, eine zur Tilgung des Kredits vorgesehene ...

 
Gründe

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