1. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.
2. Daher kann der Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung nicht mit der Begründung angefochten werden, der - bestandskräftig festgestellte - Einheitswert sei unzutreffend.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Einheitswertbescheide, die der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat.
Die Kläger sind zu je einhalb Eigentümer der Eigentumswohnungen Nr. 00 und Nr. 01 auf dem Anwesen... in S. Die Wohnungen wurden im Jahr 1984 errichtet und von den Klägern mit Vertrag vom 29. Juli 1999 zu Eigentum erworben. Der Beklagte hatte die Wohnungen nach dem Ertragswertverfahren bewertet und am 21. November 1989 gegenüber dem Voreigentümer entsprechende Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1985 erlassen, die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheiden jeweils vom 18. Dezember 1989 wurde vom Voreigentümer angefochten, die Einsprüche wurden jedoch wieder zurückgenommen. Die Bescheide wurden am 20. September 1990 geändert. Der Voreigentümer hat die Änderungsbescheide nicht angefochten.
Nachdem die Kläger das Eigentum an den Wohnungen erworben hatten, nahm der Beklagte eine ...
















