Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Beschluss vom 14. Mai 2004 Az. 1 V 56/04 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. Mai 2004
Aktenzeichen:
1 V 56/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während schwebender Tarifverhandlungen im Zuge der "Verdienstabrechnung" für den November zusammen mit dem laufenden Lohn einen als "Sonderzahlungsvorschuss" bezeichneten Betrag aus, der seiner Höhe nach und nach dem Zahlungszeitpunkt der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) des Vorjahres entspricht, so handelt es sich hierbei nicht um die Auszahlung eines Arbeitgeberdarlehns, sondern um eine vorläufige Lohnzahlung.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin hat für den Monat November 2002 für 3.707 Arbeitnehmer Lohnsteuer i.H.v. 2.335.022,41 EUR angemeldet. Für November 2003 hat sie für 4.142 Arbeitnehmer Lohnsteuer i.H.v. 1.467.232,22 EUR angemeldet (Bl. 15, 3 Rbh). Der Antragsgegner schätzte daraufhin die Grundlagen der Lohn- und Kirchensteuer für November 2003 und erließ am 9. Februar 2004 einen dementsprechenden Bescheid (Bl. 17 ff. Rbh). Der Grund der Abweichung bestand - wie sich im Zuge der weiteren Ermittlungen ergab - darin, dass an einen Teil der Arbeitnehmer der Antragstellerin statt des Weihnachtsgeldes ein als "Sonderzahlungsvorschuss" bezeichneter Betrag ausgezahlt worden ist, den die Antragstellerin nicht der Lohnsteuer unterworfen hat (Bl. 50, 51). Der "Sonderzahlungsvorschuss" entsprach nach Höhe und Auszahlungszeitpunkt dem Nettobetrag des im Vorjahr ausgezahlten Weihnachtsgeldes (Bl. 10, 67).

Am 18. Februar 2004 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet