1. Bei der Überprüfung der Frage, ob ein Arbeitnehmer seine Grenzgängereigenschaft wegen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone verliert, sind nur diejenigen Dienstreisetage zu berücksichtigen, an denen er sich außerhalb der Grenzzone im Sinne des Art. 13 Abs. 5 Buchst. c DBA-Frankreich aufgehalten hat und an denen der Arbeitgeber gemäß den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 3 Nr. 16, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a, 9 Abs. 5 EStG) den Höchstbetrag an lohnsteuerfrei zu gewährendem pauschalem Verpflegungsmehraufwand gewährt hat.
2. Es ist zweifelhaft, ob die Finanzbehörde eine einmal erlassene Einspruchsentscheidung ändern darf. Wird eine Einspruchsentscheidung jedoch während des Klageverfahrens geändert, wird sie jedenfalls nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids betreffend die Jahre 1996 und 1997, den der Beklagte gegenüber dem Kläger erlassen hat.
Der Kläger ist im grenznahen B. (Frankreich) wohnhaft und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der D-GmbH im Inland beschäftigt, für die er innerhalb und außerhalb der Grenzzone Dienstreisen durchführte. Die Arbeitgeberin behandelte den Kläger als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts und behielt für ihn keine Lohnsteuer ein.
In den Monaten Oktober bis Dezember 1998 führte der Beklagte bei der Arbeitgeberin des Klägers eine ...
















