Dem Grundsatz der Waffengleichheit im Prüfungsrechtsstreit widerspricht es nicht, wenn die Arbeit des Prüflings von dem Gericht nicht nachgebessert wird, wohl aber Prüferbeurteilungen nachgebessert werden. Die Arbeit des Prüflings kann nachträglich nicht mehr verändert oder nachgebessert werden, weil dies dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge widerspricht. Dagegen geht es bei der Nachbesserung von Leistungen der Prüfer um die Herstellung eines rechtmäßigen Prüfungsergebnisses, das im Interesse beider Beteiligten, vor allem aber auch des Prüflings selber liegt, so dass die Waffengleichheit nicht verletzt wird.
Das Ablehnungsgesuch bezüglich der ... und des ... wird für unbegründet erklärt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.5.2003 - 1 K 17/02 -, wonach die Klägerin gemäß dem Prüfungsbescheid vom 4.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2002 die zweite juristische Staatsprüfung mit befriedigend bestanden hat, indessen in der beanstandeten Aufsichtsarbeit IV (Öffentliches Recht) mit einem Punkt und der Note mangelhaft, bleibt erfolglos. Keiner der nach § 124 II Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.I.
Unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des Urteils (§