Zur Frage des Erstattungsanspruches des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSGH bei einer von der beauftragten Gemeinde versäumten unverzüglichen Unterrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG über von ihr zu Lasten des örtlichen Trägers veranlasste Unterbringung von Hilfeempfängern in Heimpflege.
Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG ist auch bei Versäumung der Unterrichtungspflicht gegeben, er unterliegt aber der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, hier noch anwendbar in der alten Fassung (analog BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 - DVBl. 2003, 1002).
§ 105 SGB X ist auch auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander anwendbar, dabei kommt im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X eine Kenntniszurechnung der beauftragten Stelle gemäß § 5 Abs. 1 BSGH in Betracht.
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2002 - 4 K 145/00 - wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.229,87 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht als örtlicher Sozialhilfeträger gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger die Erstattung von ...
















