Allein der Umstand, dass es im Herkunftsland eines Asylbewerbers (hier: Serbien-Montenegro) zu politisch nationalistisch motivierten Übergriffen von Privatpersonen gegenüber ihnen missliebigen Dritten kommt, bietet keinen Grund, allein daraus auf eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen und von daher auf eine asylrelevante (mittelbare) staatliche Verfolgung zu schließen.
Für eine Nichtbeachtung oder Nichtumsetzung des am 5.3.2001 in Kraft getretenen jugoslawischen Amnestiegesetzes, das vor allem Wehrflüchtige bei einer Tatbegehung bis 7.10.2000 erfasst, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2003 - 10 K 390/02.A - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers, eines serbischen Volkszugehörigen, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2003 – 10 K 390/02.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG abgewiesen wurde, muss in der Sache erfolglos bleiben.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift ...