Beschluss vom 22. Dezember 2003 Az. 1 Q 86/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
22. Dezember 2003
Aktenzeichen:
1 Q 86/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Allein der Umstand, dass es im Herkunftsland eines Asylbewerbers (hier: Serbien-Montenegro) zu politisch nationalistisch motivierten Übergriffen von Privatpersonen gegenüber ihnen missliebigen Dritten kommt, bietet keinen Grund, allein daraus auf eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen und von daher auf eine asylrelevante (mittelbare) staatliche Verfolgung zu schließen.

Für eine Nichtbeachtung oder Nichtumsetzung des am 5.3.2001 in Kraft getretenen jugoslawischen Amnestiegesetzes, das vor allem Wehrflüchtige bei einer Tatbegehung bis 7.10.2000 erfasst, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2003 - 10 K 390/02.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers, eines serbischen Volkszugehörigen, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2003 – 10 K 390/02.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG abgewiesen wurde, muss in der Sache erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet