Beschluss vom 20. Januar 2004 Az. 2 W 59/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
20. Januar 2004
Aktenzeichen:
2 W 59/03
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2003 – 2 F 13/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den beschränkt auf den Abbau der Strebe 8.7-West und 8.8-West, Flöz Schwalbach, gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15.7.2002 – 1201/01/4-35 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das Saarland und Rheinland-Pfalz vom 10.3.2003 – II EN 105/02 - erteilten Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe 8.7/8.8-West, Flöz Schwalbach und 8.6-West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg" der Grube Ensdorf gerichteten Klage – 2 K 28/03 - abgelehnt hat, ist nicht begründet.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den von ihr erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 80 V VwGO weiter. Ihm hat das ...

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