Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2003 – 2 F 13/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den beschränkt auf den Abbau der Strebe 8.7-West und 8.8-West, Flöz Schwalbach, gestellten Antrag der Antragstellerin nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15.7.2002 – 1201/01/4-35 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbergamtes für das Saarland und Rheinland-Pfalz vom 10.3.2003 – II EN 105/02 - erteilten Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der betroffenen Oberflächeneigentümer beim geplanten Abbau der Strebe 8.7/8.8-West, Flöz Schwalbach und 8.6-West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg" der Grube Ensdorf gerichteten Klage – 2 K 28/03 - abgelehnt hat, ist nicht begründet.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den von ihr erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 80 V VwGO weiter. Ihm hat das ...
















