Für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Januar 1999 bis Dezember 2000 darf bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion nur deren Geldwert, nicht ihre Bemessenungsgrundlage, als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.02.2002 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2001 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, bei der dem Kläger zu gewährenden Rente wegen Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom01.12.1999 bis 31.12.2000 über die Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes, die Höhe der sich hieraus ergebenen Einzelansprüche und über die Höhe des Nachzahlungsbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Auszahlung der ihm gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit trotz des Bezuges von Arbeitseinkommen und von Sozialleistungen (Krankengeld und Arbeitslosengeld) hat und ob in diesem Zusammenhang der anzurechnende Hinzuverdienst von der Beklagten korrekt berechnet worden ist.
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