Ein Eingliederungszuschuss nach § 223 Abs . 1 SGB III in der Fassung bis zum 31. Juli 1999 ist dann nicht zurück zu zahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. ( § 223 Abs II Satz 2 Nr. SGB III ).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, obder Kläger, Rechtsanwalt, einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 8.214,69 DM an die Beklagte zurückzahlen muss, den er für die Beschäftigung seiner ehemaligen Arbeitnehmerin W. erhalten hatte. Der Kläger betrieb ab 01. November 1998 eine Rechtsanwaltskanzlei in O. in Bürogemeinschaft mit dem Steuerberater D.
Der Kläger schloss mit der Arbeitnehmerin W. am 18. Januar 1999 einen Arbeitsvertrag zum 01. Februar 1999 als Rechtsanwaltssekretärin. Die Arbeitszeit betrug 20 Stunden pro Woche, vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt von 1.550,-- DM. Überstunden sollten mit 20,-- DM brutto oder nach Wahl der Arbeitnehmerin als Freizeit vergütet werden. Nachdem der Kläger am 18. Januar 1999 zunächst einen Antrag auf Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose gestellt hatte, ihm aber am 07. April 1999 von der Beklagten mitgeteilt wurde, dass der Antrag mangels Haushaltsmitteln nicht ...