Ob eine auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhende Mitunternehmerschaft Inhaber eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist, ist nicht unter Anwendung des § 15 Abs. 3 EStG, sondern nach den für eine natürliche Person geltenden Kriterien zu entscheiden.
Eine in einem Anwesen betriebene Metzgerei und eine Speisegaststätte sind sich gegenseitig ergänzende Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebes, auch wenn für beide Tätigkeitsbereiche getrennte Buchführungen und Abschlüsse erstellt werden.
Die Kläger sind seit 1965 verheiratet. Am 17. März 1971 schlossen sie einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbarten (Bl. 21 ff. BPU 237/92). Der Kläger, ein Metzgermeister, ist seit 1971 Inhaber der vom Vater übernommenen Metzgerei, die sich in der einen Hälfte des Erdgeschosses des den Klägern gehörenden Anwesens in O, S-str. befand. Die Klägerin hat von 1981 bis 1984 in M die Gaststätte "X" als Restaurant betrieben. Seit 1984 hat sie das Unternehmen  in der bis dahin als Wohnraum genutzten anderen Hälfte des Erdgeschosses des streitigen Anwesens in O, dort unter dem Namen "Y", fortgeführt.
1992 fanden bei den Klägern, die bis dahin steuerlich als Inhaber zweier getrennter Gewerbebetriebe behandelt worden waren, Betriebsprüfungen statt. Im Verlaufe der Prüfungen wurde u.a. die Frage aufgegriffen, ob aufgrund des Güterstandes und nach dem Gesamtbild ...
















