Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 1 K 323/00 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
26. Mai 2004
Aktenzeichen:
1 K 323/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ob sich ein Mitglied der NATO-Truppe "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhält, ist nicht nur an Hand der Einschätzung des Truppenmitgliedes selbst und der Bescheinigungen seiner Dienstvorgesetzten zu beurteilen, sondern an Hand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wenn sich ein Mitglied der NATO-Truppe seit über 15 Jahren im Inland aufhält, mit einer im Inland berufstätigen Frau verheiratet ist, mit dieser zwei Kinder hat, mit seiner Familie im Einfamilienhaus der Ehefrau wohnt und es eine durch seinen Dienstherrn vorgesehene Versetzung ins Ausland durch Beförderungsverzicht und den Antrag auf Ausscheiden aus der Truppe abwendet, so spricht dies dafür, dass es sich nicht nur wegen seiner Truppenzugehörigkeit im Inland aufhält.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Klägerin erzielt als Übersetzerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann, der Beigeladene, ist ein in Deutschland stationierter Soldat der USA, dessen Einkünfte derzeit unbekannt sind. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob eine Einzelveranlagung der Klägerin oder eine Ehegattenveranlagung durchzuführen ist.

Im Juli 1986 heiratete die Klägerin den in Ramstein stationierten Berufssoldaten der US Air Force, R. P.. Im Februar 1988 wurde der gemeinsame Sohn N geboren. Seit 1991 bewohnt die Familie das Einfamilienhaus der Klägerin in B, S-str. 28. Die Anschaffung des Hauses ist mit Darlehn zwischenfinanziert worden, die die Eheleute aufgenommen haben (Bl. 73, 74 ESt). Die Endfinanzierung ...

 
Gründe

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