Haben Ehegatten, von denen der eine eine Speisegaststätte und der andere eine Metzgerei betreibt, den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so sind sie gemeinschaftlich Mitunternehmer bezüglich der beiden betrieblichen Tätigkeiten.
In einem solchen Falle liegt nur eine Mitunternehmerschaft vor. Die Rechtsprechung des BFH, wonach bei getrennten Betätigungen von Personengesellschaften u.U. zwei Personengesellschaften und damit zwei Mitunternehmerschaften vorliegen können, findet auf Mitunternehmerschaften, die auf einer ehelichen Gütergemeinschaft beruhen, keine Anwendung.
Die Kläger sind seit 1965 verheiratet. Am 17. März 1971 schlossen sie einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbarten (Bl. 21 ff. BPU 237/92). Der Kläger, ein Metzgermeister, ist seit 1971 Inhaber der vom Vater übernommenen Metzgerei, die sich in der einen Hälfte des Erdgeschosses des den Klägern gehörenden Anwesens in O, S-str. befand. Die Klägerin hat von 1981 bis 1984 in M die Gaststätte "X" als Restaurant betrieben. Seit 1984 hat sie das Unternehmen in der bis dahin als Wohnraum genutzten anderen Hälfte des Erdgeschosses des streitigen Anwesens in O, dort unter dem Namen "Y", fortgeführt.
1992 fanden bei den Klägern, die bis dahin steuerlich als Inhaber zweier getrennter Gewerbebetriebe behandelt worden waren, Betriebsprüfungen statt. Im Verlaufe der ...
















